Wohnratgeber

Erste eigene Wohnung: Das bezahlt das Amt!

Viele junge Menschen möchten endlich in den eigenen vier Wänden wohnen und können es kaum abwarten bis endlich die Zeit des Auszugs aus den elterlichen Gefilden gekommen ist. Allerdings machen sich wenige Gedanken darüber, wie das Ganze finanziert wird und vor allem von wem.

Unterhalt kann eingeplant werden

Erst einmal dürfen Volljährige mit dem Unterhalt der Eltern rechnen, hierbei gibt es aber erhebliche Einschränkungen und es ist nicht so einfach, wie das auf dem ersten Blick scheint. Denn Eltern sind zwar bis zum 25. Geburtstag für den Unterhalt ihrer Kinder mit verantwortlich, nur brauchen Eltern dabei nicht zwingend den Unterhalt in bar zu leisten. Es genügt nämlich, wenn die Eltern dem Kind ein Zimmer und Verpflegung in der eigenen Wohnung oder Haus anbieten. Ist eine Unterkunft hier nicht möglich, dann brauchen Eltern nur soweit für den Unterkunft aufkommen, wie es die eigenen Verhältnisse zulassen. Dies wird ganz genau und explizit nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese Tabelle richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des Unterhaltsberechtigten.

Im Notfall springt das Amt ein

Sollte ein Zusammenleben auf beiden Seiten, beispielsweise aufgrund von heftigen Auseinandersetzungen oder anderen unschönen Thematiken nicht mehr möglich sein, dann bezahlt das Amt die Unterhaltskosten. Dies hängt ebenfalls von dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen ab und wird genau überprüft. Wer also weder zu Hause wohnen kann, noch von zu Hause finanzielle Unterstützung erwarten kann, dem bezahlt das Amt eine Wohnung und die Unterhaltskosten.

Wie überall sind aber auch hier mit Einschränkungen zu rechnen. Denn der Empfänger der Leistungen vom Amt muss eine Wohnung anmieten, die nicht größer als 45 Quadratmeter ist und einen bestimmten Mietspiegel nicht übersteigt. Dabei muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass er alles unternimmt, um aus der prekären finanziellen Situation herauszukommen. Das heißt, er muss anhand von Bewerbungen nachweisen, dass er gewillt ist eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit anzunehmen. Nur dann stehen dem jungen Menschen auch Leistungen vom Amt zu.