Büro zuhause: Muss der Vermieter zustimmen?
Wer eine eigene Existenz gründen möchte, der legt nicht nur einen finanziellen Grundgedanken in diesen wesentlichen Teil der Lebensplanung. Gleichzeitig möchte derjenige auch seinen Tagesablauf frei gestalten, sich nicht nach dem Diktat des Chefs richten müssen und auch den Urlaub unabhängig von Kollegen und Vorgesetzen planen können. Doch bevor sich aus der eigenen Selbständigkeit ein erfolgsversprechendes Konzept entwickeln kann, muss so mancher Euro im Vorfeld investiert werden. Gut, wenn Sie beim Neustart auf Angestellte erst einmal verzichten können – ohne Büro allerdings ist der Schritt in die Selbstständigkeit nur ein halber.
Auf die Klausel im Vertrag kommt es an
Viele Existenzgründer möchten Mietkosten sparen und denken deshalb darüber nach, ihre Eigenständigkeit zuerst in den eigenen vier Wänden zu starten. Doch so simpel der Gedanke auch scheinen mag – bei der Umsetzung gilt es einige Aspekte zu berücksichtigen. So sollten Sie zuerst einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen, denn dort ist aufgeführt, ob eine gewerbliche Nutzung der Wohnräume zulässig ist. Letztendlich hat der Vermieter das letzte Wort, denn Ihre Existenzgründung im eigenen Zuhause kann durchaus das Wohnklima der anderen Mietparteien erheblich stören. Im Falle von regelmäßigem Kundenverkehr, der mit Lärm einhergehen kann oder der die sowieso schon angespannte Parkplatzsituation im Wohngebiet immens beeinträchtigt, muss der Vermieter im Interesse seiner anderen Mieter geschäftliche Aktivitäten nicht dulden oder schließt diese von vornherein aus.
Entscheidung des BGH
Da zunehmend Wohnräume für geschäftliche Belange genutzt werden und unterschiedliche Betrachtungsweisen von Mieter und Eigentümer gehäuft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden, dass Homeoffice untersagt werden kann, wenn keine explizite Vereinbarung vom Hauseigentümer oder dem zuständigen Hausverwalter vorliegt. Würden Sie dieses BGH-Urteil außer Acht lassen und Ihr Gewerbe trotzdem weiter ausüben, dann stellt Ihr Tun eine Pflichtverletzung dar, welche die Kündigung Ihres Mietverhältnisses nach sich ziehen kann.
Anders stellt sich der Sachverhalt bei der Nutzung eines Arbeitszimmers dar, in dem alltägliche Büroarbeiten verrichtet werden. Wenn Sie Büromöbel (informieren können Sie sich zum Beispiel auf dieser Seite) in Ihrem Wohnbereich aufstellen oder einen PC nutzen, können diese Nebentätigkeiten nicht verhindert werden.
Auf der sicheren Seite
Das BGH-Urteil ist von Seiten der Vermieter, aber auch der Mieter mit Spannung erwartet worden. Es beinhaltet die Aussage, dass Eigentümer oder Verwalter geschäftliche Belange, die über minimale Nebentätigkeiten hinausgehen, in den vermieteten Wohnräumen nicht dulden muss und diese untersagen kann.
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