Auszug aus der „alten“ Wohnung – aber bitte mit Stil!
Sie haben eine neue Heimat gefunden, eine schönere oder größere Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder gar ein Haus, in der selben Stadt oder ganz woanders? Nun geht es darum, den Auszug so durchzuführen, dass es keinen Ärger gibt. Wie können Sie für einen reibungslosen Ablauf sorgen? Müssen Sie renovieren? Können Sie bereits im Vorfeld dafür Sorge tragen, dass es mit der abschließenden Nebenkostenabrechnung keine bösen Überraschungen gibt? Als Mieter haben Sie beim Auszug aus Ihrer Wohnung für einige Dinge Sorge zu tragen – für andere jedoch nicht.
Eine allgemeine Checkliste vorab
- Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob Sie Anspruch auf Sonderurlaub haben, und beantragen Sie ihn rechtzeitig
- Kümmern Sie sich um Umzugskartons und bitten Sie um tatkräftige Hilfe im Freundeskreis, sofern Sie nicht ein Speditionsunternehmen beauftragen
- Zwei Wochen vor dem Auszug aus Ihrer Wohnung sollten Sie bei der Deutschen Post einen Nachsendeantrag stellen
- Machen Sie eine Liste aller Vertragspartner, die von Ihrer Adressänderung unterrichtet werden müssen. Dazu gehören Ihr Arbeitgeber, die Versicherungen, Banken, Vereine usw.
- Für Ihre Anmeldung beim Einwohnermeldeamt haben Sie sieben Tage nach dem Umzug Zeit. Sorgen Sie dafür, dass Ihr bisheriger Vermieter Ihnen die rechtlich notwendige Bescheinigung ausstellt
- Alle anderen Behörden können Sie dann informieren, wenn der größte Umzugsstress vorbei ist
Wie sieht die im Vertrag verlangte „besenreine Übergabe“ aus?
Beim Auszug aus einer Wohnung sollte diese selbstverständlich sauber und ordentlich sein. Putzen Sie die Fenster und reinigen Sie die Böden, das Bad und die Küche. Auch die von Ihnen verursachten Schäden sollten bei der Übergabe behoben sein. Schönheitsreparaturen gehören übrigens in den Aufgabenbereich Ihres Vermieters, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine Klausel, dass diese Pflicht an Sie abgetreten werden darf. Prüfen Sie rechtzeitig, ob diese Klausel tatsächlich wirksam ist. Starre Fristen dürfen nicht vorgegeben werden, sie sind laut Bundesgerichthof unzulässig und vom Zustand der Wohnung abhängig zu machen. Damit Sie die abschließende Betriebskostenabrechnung prüfen können, sollten Sie die Zählerstände notieren. Sie gehören ebenso in das Übergabeprotokoll wie festgestellte Mängel etc. Wer das Protokoll ausstellt, spielt keine Rolle. Jedoch sollten beide Vertragsparteien unterschreiben.